Der Steuerausgleich bei einer Weiterbildung in Österreich

Weiterbildungen rentieren sich für viele Personen nicht sofort. Vor allem die Kosten häufen sich oft, sodass alle Interessenten an einer Weiterbildung häufig finanziell unterstützt werden müssen.

Förderungen wie eine Bildungskarenz oder ein Weiterbildungsgeld helfen hier deutlich. Diese Kosten lassen sich auch gleich wie bei einem aktiven Arbeitsverhältnis von der Steuer absetzen. Möchten Sie bei einer Weiterbildung in Österreich einen Steuerausgleich einreichen, müssen Sie allerdings ein paar wichtige Faktoren beachten.

 

Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen

Bei der Arbeitnehmerveranlagung, häufig einfach Steuerausgleich genannt, steht es allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich zu, gewisse Ausgaben von der Steuer abzusetzen und den Absetzbetrag zurückzuerhalten. Auch die Kosten für eine berufliche Weiterbildung sind hiervon nicht ausgeschlossen. Möchten Sie Ihre Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen, müssen Sie jedoch beachten, ob Sie sie als Werbekosten oder als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Sowohl Werbungskosten wie Betriebsausgaben gelten als steuerlich absetzbar. Die Weiterbildungskosten müssen allerdings für eine Steuerabsetzung als Aufwand für eine berufliche Fortbildung entstanden sein. Als berufliche Fortbildungen und die damit verbundenen Kosten gelten unter anderem

  • kostenpflichtige Kurse und Seminare
  • Kosten für Lehrbehelfe
  • Fahr- und Nächtigungskosten

 

Um besagte Aufwände von der Steuer absetzen zu können, müssen Sie zugleich einen Nachweis bringen. Hierzu müssen Sie die Rechnung für die Kosten vorweisen können. Als unselbstständig Erwerbstätiger bzw. Erwerbstätige können Sie die Kosten als Werbungskosten absetzen. Für Unternehmer gilt der Absetzbetrag als Betriebsausgaben.

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Definition Werbungskosten

Der Begriff Werbungskosten umfasst sämtliche berufsbedingte Ausgaben. Somit fallen auch Kosten, welche im Zuge einer beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung entstehen, unter diesen Begriff. Als Werbungskosten bzw. berufsbedingte Ausgaben gelten unter anderem

  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel und Werkzeuge
  • sämtliche Aus- und Fortbildungen inklusive Umschulungen
  • Arbeitszimmer
  • doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitscomputer und Internetkosten
  • Familienheimfahrten und allgemeine Fahrtkosten
  • Fachliteratur
  • Kosten für Fahrzeuge wie Auto und Fahrrad
  • Studienreisen und allgemeine Reisekosten
  • Telefon und Handy
  • Fehlgelder
  • Gewerkschaftsbeiträge

 

Anhand der gesammelten Kosten der Werbungs- und Ausbildungskosten in Form von Rechnungen können Sie folglich Ihre Einkommensteuer reduzieren. Machen Sie selbst keine Werbungskosten gelten, wird Ihnen zudem automatisch ein jährlicher Pauschalbetrag von 132 Euro abgezogen. Der Pauschalbetrag wird dabei bei der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Überschreiten Ihre Kosten somit den Pauschalbetrag nicht, müssen Sie diese auch nicht zwingendermaßen vorweisen.

 

Voraussetzungen für die Absetzbarkeit

Abgesehen vom jährlichen Pauschalbetrag können Weiter- und Ausbildungskosten von mehr als 132 Euro in Form einer Rechnung von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings erkennt das Finanzamt nicht jeden Kurs als Werbungs- bzw. Ausbildungskosten an. Wird die Weiterbildung als Nutzen für den eigenen Beruf angesehen oder beinhaltet sie eine umfassende Umschulung, lässt sie sich als Werbungskosten beim Steuerausgleich berücksichtigen.

Hingegen werden Kurse, welche lediglich dem allgemeinen Interesse zuzuordnen sind, abgelehnt. Fremdsprachenkurse nehmen hier häufig eine Sonderstellung ein. Können Sie nachweisen, dass diese Kurse für die Arbeit von konkretem Nutzen sind, werden sie meist auch vom Finanzamt als Absetzposten akzeptiert.

 

 

Reise- und Aufenthaltskosten mitberücksichtigen

Kommt Ihre Weiterbildung für eine Steuerabsetzung in Frage, müssen Sie gleichzeitig darauf achten, wo der Kurs, das Seminar oder das Studium stattfinden. Fallen für die Anreise zum Weiterbildungsort Fahrtkosten an, gelten diese ebenso als steuerlich absetzbar. Der Fortbildungskurs sollte hierbei als Eigeninitiative absolviert werden, da für eine Fortbildung aus betrieblichem Antrieb der Arbeitgeber zuständig ist.

Sowohl Kursgebühren wie Reise- und Aufenthaltskosten können Sie von der Steuer absetzen, wenn Sie diese mit einer Rechnung nachweisen können. Unter Reisekosten fallen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Spritkosten. Aufenthaltskosten sind hingegen Nächtigungskosten, wenn Sie nicht zwischen Wohnort und Weiterbildungsort pendeln können.

 

Vorsicht bei Arbeitsmitteln

Auch Arbeitsmittel können von der Steuer abgesetzt werden. Dennoch sollten Sie darauf achten, dass das jeweilige Arbeitsmittel nicht mehr als 400 Euro kostet. Solche Arbeitsmittel wie etwa ein Computer oder ein Telefon für die Arbeit sollten Sie nur verteilt von der Steuer abschreiben. Bei der Abschreibung sollten Sie auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung achten. Ein Computer, welcher für die Arbeit benutzt wird, besitzt eine Mindestverwendungszeit von drei Jahren. Zudem müssen Sie hier einen Privatanteil an den Kosten abziehen.

Durchschnittlich wird der Privatanteil an Computern auf rund 40 Prozent geschätzt. Bei einem Computer mit einem Preis von 1.200 Euro und einer dreijährigen Nutzung abzüglich des Privatanteils bedeutet dies für Sie, dass Sie für das Gerät jährlich 240 Euro als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen können. Ein beruflich genutztes Handy besitzt ebenso einen Privatanteil, welcher beim Steuerausgleich berücksichtigt werden muss.

 

Kosten für schulische Weiterbildungen beachten

Absolvieren Sie eine Weiterbildung in Form eines Studiums oder an einer berufsbildenden Schule, muss für einen Steuerabzug ein Berufsbezug vorhanden sein. Findet beispielsweise ein Universitätsstudium statt, sollte dieses eine enge Verflechtung zu Ihrem Beruf oder zu Ihrem Erststudium aufweisen. Dies ist beispielsweise vorhanden, wenn Sie als Jurist im Zweitstudium Betriebswirtschaftslehre studieren. Auch als Industriekaufmann können Sie ein Betriebswirtschaftsstudium absolvieren und dieses von der Steuer absetzen. Umschulungskosten, beispielsweise als Pharmazeut zum Bibliothekar können Sie geltend machen. Nicht nur die Studienbeiträge können Sie dabei von der Steuer absetzen. Auch andere zusammenhängende Kosten wie etwa Fahrtkosten und Fachliteratur werden berücksichtigt.

Absolvieren Sie hingegen eine Weiterbildung an einer berufsbildenden Schule, muss diese mit dem ausgeübten oder einem artverwandten Beruf zusammenhängen. Alternativ muss diese Weiterbildung als umfassende Umschulung anerkannt werden. Beispielsweise können Sie als Techniker eine HTL, als leitende Angestellte eine einschlägige Fachhochschule oder als Buchhalterin eine HAK besuchen. Hierbei müssen Sie ebenfalls alle Kosten nachweisen und eine Relevanz für Ihren Beruf vorweisen können.

 

Ausnahmen von der steuerlichen Absetzbarkeit

Obwohl Weiterbildungskosten sich von der Steuer absetzen lassen, gilt dies nicht für jede Weiterbildungsmaßnahme. Nur wenn diese Kosten für eine berufliche Weiterbildung anfallen, herrscht auch eine steuerliche Absetzbarkeit vor. Unter die Ausnahme der steuerlichen Absetzbarkeit fallen

  • Allgemein bildende Maßnahmen wie etwa eine AHS-Matura
  • Persönliche Ausbildungen, zum Beispiel Führerschein, Kurse aus dem Hobbybereich, Persönlichkeitsentwicklung

 

Fällt Ihr Kurs unter diesen Bereich, müssen Sie in der Regel die vollen Kosten selbstständig tragen. Eine Steuererleichterung ist für diese Art Kurse nicht möglich. Ausführliche Informationen zum Steuerausgleich und Weiterbildungsmaßnahmen finden Sie bei BMF oder auf Österreich.gv.at.

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