Die Bildungskarenz in Österreich erfolgreich beantragen

Berufliche Aus- und Weiterbildungen werden häufig erst während einer bereits bestehenden Berufstätigkeit durchgeführt. Dies sorgt allerdings dafür, dass die Berufstätigkeit verkürzt oder gar komplett aufgegeben werden muss. Die Bildungskarenz in Österreich hilft jeden Interessenten an einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung. Die besondere Freistellung hilft Ihnen, eine berufliche Auszeit zu nehmen, gleichzeitig eine finanzielle Förderung zu erhalten und die gewünschte Ausbildung zu absolvieren. Die Voraussetzungen für eine Bildungskarenz in Österreich lesen Sie im nachfolgenden Artikel.

 

Definition Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ist eine spezielle Form der beruflichen Freistellung im Zuge eines aufrechten Dienstverhältnisses. In der Theorie steht sie jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin zu, um eine berufliche Aus- oder Weiterbildung während einer Berufstätigkeit zu absolvieren. Ab dem siebten Arbeitsmonat kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diese bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Die Gesamtdauer der Bildungskarenz umfasst mindestens zwei Monate und kann bis zu einem Jahr dauern.

Alternativ lässt sich die Bildungskarenz in Teilen antreten. Jeder Teil muss dabei ebenfalls Minimum zwei Monate beinhalten. Die Gesamtanzahl der Teilstücke darf zugleich ein Jahr nicht überschreiten. In diesem Zeitraum verzichtet der Arbeitnehmer jedoch auf sein Arbeitsentgelt. Nach Ablauf der Bildungskarenz muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vier Jahre warten, bis erneut die berufliche Freistellung beantragt werden kann.

 

Finanzielle Förderung inbegriffen

Obwohl der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei einer Bildungskarenz auf sein bzw. ihr Arbeitsentgelt verzichten muss, besteht der Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Gemäß Arbeitslosenversicherungsgesetz AIVG erhält der Arbeitnehmer ein Weiterbildungsgeld, dessen Höhe dem fiktiven Arbeitslosengeld entspricht. Der Arbeitnehmer muss hierzu allerdings die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwaltschaft erfüllen. Zugleich muss er eine Weiterbildungsmaßnahme durchführen, welche mindestens 20 Wochenstunden beansprucht und diese nachweisen. Muss der Arbeitnehmer neben seiner Weiterbildung sich um ein betreuungspflichtiges Kind unter einem Alter von sieben Jahren kümmern, verringert sich seine Wochenstundenanzahl. Die Weiterbildung für diese Personengruppe muss dabei mindestens 16 Wochenstunden erfassen. Dabei darf keine längere Betreuungsmöglichkeit für das Kind gegeben sein.

Genügt die finanzielle Unterstützung nicht, besitzt der Arbeitnehmer das Recht, bei einem anderen Arbeitgeber ein Dienstverhältnis im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung zu führen. Erhält der Arbeitnehmer Einkünfte aus seiner Ausbildung wie etwa bei einer Krankenpflegeschule, dürfen die Einkünfte maximal das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze betragen.

 

 

Voraussetzung für eine Bildungskarenz in Österreich

Planen oder benötigen Sie eine Bildungskarenz in Österreich, existieren grundsätzlich zwei Voraussetzungen für deren Erhalte:

  • Sie müssen sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden
  • Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin muss mit Ihrer Bildungskarenz einverstanden sein und Sie folglich für die Dauer der Karenz von Ihrer Arbeitspflicht freistellen

 

Nur wenn Sie beide Voraussetzungen erfüllen können, können Sie eine Bildungskarenz beantragen. Die Hauptvoraussetzungen wiederum gliedern sich in drei Untervoraussetzungen, an welche der Erhalt der Bildungskarenz ebenfalls gebunden ist:

  • Dauer der Beschäftigung Ihres Dienstverhältnisses
  • Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin
  • Nachweis der Teilnahme an der Weiterbildung

 

Die Dauer Ihrer Beschäftigung muss ein ununterbrochenes nicht geringfügiges Arbeitsverhältnis umfassen, welches mindestens für sechs Monate ausgeübt wird. Für Saisonbeschäftige gilt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Monaten. Zudem muss das Arbeitsverhältnis in den letzten vier Jahren vor der Bildungskarenz insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber beinhalten. Bei einer Mutterschafts- oder Elternkranz, welche vor dem 1. Januar 2017 durchgeführt wurde, entfällt die Voraussetzung für die verpflichtende sechsmonatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vor dem Bildungskarenzantritt.

Bezüglich Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber genügt nicht nur die Zusage seitens Ihres Arbeitsgebers. Die Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Die schriftliche Vereinbarung beinhaltet die Dauer, das Ausmaß und den Beginn der Bildungskarenz. Wird eine Bildungsteilzeit vereinbart, muss auch die Lage der Teilzeitbeschäftigung vermerkt werden. Wesentlich für die Bildungsteilzeit ist der zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion. Ihre Arbeitszeit muss dabei mindestens um ein Viertel reduziert werden. Allerdings darf die Reduzierung nicht mehr als Ihre normale Arbeitszeit beinhalten. Pro Woche müssen Sie eine Arbeitszeit von mindestens zehn Wochenstunden nachweisen. Das Entgelt, welches im Zuge der Bildungsteilzeit erworben wird, muss zudem die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Die Vereinbarung für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit müssen Sie zudem beim AMS vorlegen.

Bezüglich Teilnahmenachweis unterscheidet sich eine Weiter- bzw. Ausbildung in Form eines Studiums oder einer anderweitigen Weiterbildung, beispielsweise der Ausbildung an einer eigenen Schule oder Einrichtung. Handelt es sich um eine Weiterbildung, welche in Form eines Studiums absolviert wird, muss diese zunächst an einer in § 3 des Studienförderungsgesetz genannten Einrichtung geschehen. Dies sind vor allem

  • Universitäten
  • Fachhochschulen
  • pädagogische Hochschulen
  • Hebammenakademien
  • medizinisch-technische Akademien

 

Das AMS benötigt bei einer Weiterbildung in Form eines Studiums nach jedem Semester einen Nachweis. Dieser muss die abgelegten Prüfungen umfassen. Pro Semester müssen Sie hierbei vier Semesterwochenstunden oder acht ECTS-Punkte absolvieren. Bei einer Bildungsteilzeit verringert sich der Arbeitsaufwand. Hier müssen Sie zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkte vorweisen. Auch ein anderer Erfolgsnachweis wie etwa die Bestätigung Ihrer Einrichtung, dass ein positiver Abschluss einer Diplomarbeit zu erwarten ist, gilt. Können Sie den Nachweis nicht erbringen, besteht für Sie kein Anspruch auf ein Weiterbildungsgeld oder ein Bildungsteilzeitgeld.

Anderweitige Aus- bzw. Weiterbildungen, beispielsweise durch eigene Kurse oder den Besuch bestimmter Einrichtungen, muss mit einer Anzahl von mindestens 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Das AMS akzeptiert dabei keine Kurse aus dem Hobbybereich, wenn diese keinen beruflichen Bezug besitzen. Dennoch bestimmt das AMS im Einzelfall, ob die Aus- bzw. Weiterbildung als beruflich relevant eingestuft wird. Planen Sie einen solchen Kurs zu belegen, sollten Sie sich deshalb früh genug beim AMS erkunden. Grundsätzlich muss Ihre Ausbildung zudem zeitlich deckungsgleich mit der Bildungskarenz stattfinden. In einzelnen Fällen sieht das AMS allerdings von dieser Bestimmung ab und gewährt eine Vorlaufzeit von bis zu vier Wochen. Auch diese Bestimmung muss mit dem zuständigen AMS-Betreuer vor Antritt der Weiterbildung abgeklärt werden. Finden im Zuge Ihrer Aus- bzw. Weiterbildung Ferien wie etwa Studienferien statt, werden diese durchgängig bezahlt.

 

Antrag beim AMS

Erfüllen Sie die Voraussetzungen und stimmt Ihr Arbeitgeber der Bildungskarenz zu, müssen Sie diese nur noch beim AMS einreichen. Hierzu benötigen Sie folgende Unterlagen

  • das ausgefüllte Antragsformular zur Bildungskarenz, welches Sie direkt beim AMS erhalten
  • Meldezettel
  • Sozialversicherungskarte
  • unterfertigte Vereinbarung über die Bildungskarenz zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
  • Kursanmeldebestätigungen, welche Sie gegebenenfalls nachreichen können. Dies kann aber dazu führen, dass Sie die Auszahlung der Förderung verzögert erhalten
  • bei einer Ausbildung in Form eines Studiums eine Inskriptionsbestätigung

 

Weitere ausführliche Informationen zur Bildungskarenz sowie Bildungsteilzeit in Österreich finden Sie unter Österreich.gv, auf der Webseite der Arbeiterkammer Österreich sowie direkt beim AMS.

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