Das Fernstudium mit Familienbeihilfe finanzieren

Ein Studium kostet eine Menge Geld. Die Finanzierung ist daher ein wichtiger Bestandteil, damit Sie sich unbesorgt weiterbilden können. Die Familienbeihilfe ist in Österreich eine gute Möglichkeit für die Studienfinanzierung bei Elternschaft. Dieser Artikel verrät, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind und wie hoch die Familienbeihilfe für wen ist.

 

Familienbeihilfe für das Fernstudium: Voraussetzungen

Die Familienbeihilfe ist eine ideale Unterstützung für Eltern und deren Kinder. Dabei kann jede Familie von der Zahlungsunterstützung profitieren. Es muss sich lediglich um einen gemeinsamen Haushalt handeln und die Alterseinschränkungen sind einzuhalten. Umgangssprachlich ist diese Beihilfe auch als Kindergeld oder Kinderbeihilfe bekannt.

Das Gute ist die Unabhängigkeit vom Einkommen. Der Verdienst der Eltern spielt demnach keinerlei Rolle, um diese Unterstützung in Österreich zu erhalten. Damit die Hilfszahlung für das Fernstudium bewilligt werden kann, müssen zunächst drei Vorgaben erfüllt sein:

  • anspruchsberechtigt ist jene Person, die zum größten Teil den Kindesunterhalt bezahlt
  • das Kind ist Teil des Haushaltes der antragstellenden Person
  • keine andere Person darf fürs jeweilige Kind anspruchsberechtigt sein

 

Unabhängig vom Einkommen – Einschränkungen

Die Familienbeihilfe wird einkommensunabhängig ausbezahlt, wenn weitere vier Bestimmungen erfüllt werden. Diese Vorgaben beschränken sich vorwiegend auf die Landeszugehörigkeit der antragstellenden Person. Dabei kann die Beihilfe zunächst ohne Einkommensabhängigkeit bezahlt werden, wenn die Antragstellenden in Österreich wohnhaft gemeldet sind. Der Aufenthalt muss standardmäßig in Österreich sein. Leben Staatsangehörige außerhalb der österreichischen Landesgrenzen, sind weitere Vorgaben nötig. Demnach kann die Hilfe einkommensunabhängig für folgende Personenkreise bewilligt werden:

  • Lebensmittelpunkt befindet sich seit wenigstens 5 Jahren (d. h. seit 60 Mon.) in Österreich
  • Asyl erhaltend bzw. aufenthaltsberechtigt
  • Ein Abkommen liegt zwischen dem Herkunftsland der Person und Österreich vor

 

Neben diesen offiziellen Voraussetzungen kann eine weitere Bedingung Auswirkungen auf die Familienbeihilfe haben. Demnach kann sie nicht bewilligt werden, wenn bereits aus dem Ausland eine identische Hilfszahlung beansprucht wird. Allerdings kann das Familienlastenausgleichsgesetz genutzt werden, um bei geringeren Beträgen einen Ausgleich zu schaffen.

 

Auszahlungshöhe für die Beihilfe: Wie viel Geld bekommen Familien?

Die Höhe pro Monat orientiert sich am Alter des Kindes. Zusätzlich existiert eine Staffelung der Beiträge, wenn Geschwister existieren. Eine vorhandene Behinderung kann den Zuschlag außerdem erhöhen. Die monatliche Familienbeihilfe beläuft sich anhand des Alters wie folgt:

  • Kindesgeburt: 114 Euro je Monat
  • Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren: 121,90 Euro je Monat
  • Kinder und Jugendliche von 10 bis 19 Jahren: 165,10 Euro je Monat

 

Nicht nur das Alter des Kindes ist für die Beihilfszahlung relevant. Auch die Anzahl der Geschwister verändert den Auszahlungssatz. Je Kind steigt die Auszahlungssumme bspw. um folgende Beträge:

  • 7,10 Euro bei zwei Kindern
  • 32 Euro bei fünf Kindern
  • 52 Euro bei sieben Kindern

 

Bedingungen für Kinder ab 18 Jahren

Die Eltern eines Kindes erhalten die Familienbeihilfe grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Sobald das 18. Lebensjahr vollendet ist, kann die Beihilfe lediglich in bestimmten Konstellationen gewährt werden. Dazu gehört bspw., dass das Kind eine Lehre bzw. Ausbildung absolviert.

Weitere Möglichkeiten ergeben sich bei Wartezeiten zwischen dem Zivil-/Präsenzdienst und einer Ausbildungsfortsetzung oder zwischen dem Schulabschluss und dem Eintritt in eine zusätzliche berufliche Ausbildung. Solch eine Berufsausbildung kann die klassische Lehre bezeichnen. Aber es ist auch möglich, ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität durchzuführen.

 

Studium als Besonderheit für die Familienbeihilfe

Ein Studium bietet gute Karriereperspektiven. Zugleich profitieren Sie von der Beihilfe zur Studienfinanzierung in Österreich. Diese wird im Studium bis zum 24. Lebensjahr gewährt. Dafür braucht es abermals Voraussetzungen, die für die Auszahlung zu erfüllen sind. Kernpunkte sind hierbei der Nachweis über den Studienerfolg anhand der Vorlage bestimmter ECTS-Punkte und die Einhaltung der regulär vorgesehenen Studiendauer. Was bedeutet das im Einzelfall?

Um die Unterstützung zu erhalten, müssen Sie im ersten Studienjahr wenigstens 16 ECTS-Punkte erzielen. Alternativ sollten in der Orientierungs- bzw. Eingangsphase wenigstens 14 Punkte geschafft werden. Zugleich ist die Studiendauer relevant. Hierbei kommt es auf die Toleranzsemester an.

Das Studium sollte zudem in angemessener Zeit beendet werden. Zu diesem Zweck gibt es zwei der Toleranzsemester bei einem Studium, das nicht in Studienabschnitte gegliedert ist. Der gegensätzliche Fall erlaubt lediglich ein Toleranzsemester je Studienabschnitt. Wie bei jeder Regel kann auch bei dieser eine Ausnahme für die Bewilligung gemacht werden.

 

Anspruchsverlängerung und Ausnahmen

In einem Studium können außergewöhnliche Ereignisse oder Krankheiten zu Verzögerungen führen. Das gilt auch für ein Studium im Ausland. Damit sich derartige Lebensumstände nicht auf die Auszahlung der Familienbeihilfe auswirken, existiert eine entsprechende Sonderregelung. Demnach können solche Anlässe ein weiteres Toleranzsemesterrechtfertigen. Außerdem kann das (Fern-)Studium unter gewissen Umständen um ein Jahr bis zum 25. Lebensjahr länger unterstützt werden. Die Zahlung kann durch folgende Umstände verlängert werden:

  • Schwangerschaft, Geburt
  • Zivildienst
  • ehrenamtliche Hilfstätigkeit (8 bis 12 Mon.)
  • Ausbildungsdienst
  • Präsenzdienst
  • Behinderung (wenigstens 50 Prozent)

 

Ein wichtiger Aspekt ist hierbei, das Finanzamt innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über die erbrachten Leistungen zu informieren. Der Nachweis ist relevant, damit die Beihilfe ohne Komplikationen ausbezahlt werden kann. Das bedeutet, wer den Leistungsnachweis nicht termingerecht erbringt, muss mit Kürzung oder Streichung der Unterstützung rechnen. Schlimmstenfalls erwartet das Finanzamt die Rückzahlung der bereits ausbezahlte Geldsumme. Nicht zuletzt droht jenen, die vorsätzlich falsche Angaben machen und die Beihilfe beziehen, eine Geldstrafe.

 

Ausnahmen beim Wechsel des Studiengangs

Wer die Studienrichtung wechseln möchte, weil z. B. das ursprünglich gewählte Studium als unpassend betrachtet wird, kann dies bis zu zweimal machen. Das häufigere Ändern des Studiengangs wirkt sich unmittelbar auf den Anspruch auf die Familienbeihilfe aus. Demnach entfällt der Anspruch, sobald mindestens dreimal gewechselt wird.

Zusätzlich besteht eine Eingrenzung bzgl. des Zeitpunktes des Wechsels. Die Änderung der Studienrichtung muss spätestens nach den zwei ersten Semestern erfolgen. Danach vorgenommene Wechsel beeinträchtigen für gewöhnlich die Zahlung der Unterstützung. Nicht jede Studienänderung ist als Studienwechsel zu beurteilen. Das bedeutet, die folgenden Umstände zählen nicht dazu:

  • ein nötiger Umstieg auf einen veränderten Studienplan
  • ein erforderlicher Wechsel des Studienorts (nicht relevant bei einem ortsunabhängigen Fernstudium)
  • eine vollständige Anrechnung der bisherigen Studienzeit in die neu gewählte Studiengangrichtung
  • ein Wechsel, den die studierende Person unverschuldet vornehmen muss, weil sie z. B. anhaltende Beeinträchtigungen hat (Bsp.: Verletzungen im Rahmen eines Sportstudiums)

 

Fazit: Familienbeihilfe und Fernstudium

Die Familienbeihilfe ist eine wirksame Unterstützung für Familienhaushalte, in denen der Nachwuchs oder die Eltern ein Studium aufnehmen wollen. Es ist alternativ als Kindergeld bekannt und dient generell der finanziellen Hilfe von anspruchsberechtigten Personen in Österreich. Ein Fernstudium ermöglicht den Bezug der Beihilfe, während zugleich in gewissen Einkommensgrenzen zuverdient werden kann. Das sichert den Lebensunterhalt bis spätestens zum 25. Geburtstag einer Person.

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